Steuerrecht // Rechtshilfe bei steuerrechtlichen Fragen

Ich berate und vertrete Sie in sämtlichen Fragestellungen, die das Steuerrecht betreffen. Im Steuerrecht vertrete ich Freiberufler, Selbständige, Arbeitnehmer, Rentner, Unternehmen und sonstige Institutionen. Bereits im Jahr 2007 hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mir aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktische Erfahrungen die Befugnis verliehen die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen. 

  • Sie wollen einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen?
  • Sie benötigen juristische Beratung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung?
  • Sie haben einen Schätzungsbescheid erhalten und benötigen juristischen Rat?
  • Sie haben einen Steuerbescheid erhalten und Einspruch eingelegt, müssen Sie dennoch die Steuerschuld bezahlen?
  • Ihr Steuerbescheid ist bereits unanfechtbar geworden?
  • Ist Ihnen ein Schaden aufgrund der Fehlberatungen durch Dritte entstanden?
  • Sie benötigen Beratung bei der Gestaltung steuerschonender Erbverträge, Testamente und Schenkungen?
  • Sie benötigen Rechtshilfe ein anderen steuerrechtlichen Fragen? Als Steuerfachanwalt berate und unterstütze ich Sie.

Rechtsanwalt Frank Gentile – Fachanwalt für Steuerrecht in Essen

Der Titel »Fachanwalt« bestätigt Herrn Gentile insbesondere langjährige und vertiefte Kenntnisse auf folgenden Rechtsgebieten:

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Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von mir beraten.

Steuerrecht // Steuererklärung // Steuerbescheide

FALSCHER STEUERBESCHEID // EINSPRUCH EINLEGEN

Sie haben einen falschen Steuerbescheid oder einen Schätzungsbescheid der Finanzverwaltung erhalten?

Innerhalb eines Monates nach Zugang des Steuerbescheides oder Schätzungsbescheides kann gegen einen solchen Bescheid Einspruch eingelegt werden. Maßgeblich ist der Zugang des Bescheides.

Wird der Steuerbescheid mit normaler Post versendet gilt dieser 3 Tage nach Datum des Steuerbescheides als bekannt gegeben (Dreitagesfrist oder Dreitagesfiktion § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Durch die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs bleibt Ihr Steuerfall offen. Es kann dann eine Korrektur durch das Finanzamt erfolgen oder nach einer Klage vor dem Finanzgericht durch ein entsprechendes Urteil. Auch wenn Vergleiche über Steuerangelegenheiten nicht statthaft sind, besteht die Möglichkeit vor dem Finanzgericht zu einer tatsächlichen Verständigung zu kommen, die in Ihrer Wirkung einer Einigung mit dem Finanzamt entspricht.

STEUERBESCHEID, SCHÄTZUNGSBESCHEID UND EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG

Ich prüfe Ihren Steuerbescheid, Schätzungsbescheid oder Haftungsbescheid und lege Einspruch ein.

Falls Sie einen Schätzungsbescheid erhalten haben, das heißt das Finanzamt schätzt Ihre Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung, prüfe ich, ob diese in sich schlüssig ist und das Ergebnis wirtschaftlich vernünftig und möglich ist. Ferner muss geprüft werden, ob das Finanzamt diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung zumutbar und möglich sind, ausgeschöpft hat. Die Schätzung darf nie gegen das Willkürverbot verstoßen.

Auch für Schätzungsbescheide gilt das Bestimmtheitsgebot (§ 119 Abs. 1 AO), auch hier ergeben sich in der Praxis Ansatzpunkte, um den Schätzungsbescheid zu korrigieren.

Ich prüfe, ob die Steuerforderung zahlungsverjährt oder festsetzungsverjährt ist und vertrete Sie gegenüber den Finanzbehörden.

Haben Sie oder Ihr Steuerberater das Rechtsbehelfsverfahren, auch Einspruchsverfahren genannt, selbst geführt, prüfe ich die Einspruchsentscheidung. Gegen diese kann innerhalb eines Monats nach Zugang gegen die Entscheidung vor dem Finanzgericht geklagt werden.

ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG

Sie haben einen Steuerbescheid erhalten und Einspruch eingelegt, müssen Sie dennoch die Steuerschuld bezahlen?

Auch wenn der Steuerfall durch die Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage vor dem Finanzgericht noch offen ist, sind Sie zu der Zahlung der Steuerschuld verpflichtet, da die Fälligkeit von diesen Verfahren nicht betroffen ist.  Das Finanzamt wird für den Fall, dass Sie nicht zahlen, versuchen die Steuerforderung zu vollstrecken und beizutreiben. Der Steuerbescheid ist ein Vollstreckungstitel. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann die Vollstreckung verhindert werden. Einen entsprechenden Antrag stelle ich für Sie gegenüber dem Finanzamt, für den Fall der Ablehnung beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht (§ 69 FGO).

KLAGE VOR DEM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF

Gesetze und Urteile dürfen nicht gegen das europäische Recht verstoßen. Ich prüfe für Sie, ob eine Entscheidung des Finanzgerichtes oder des Bundesfinanzhofes gegen das übergeordnete europäische Recht verstoßen und vertrete Sie vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

ANTRAG AUF VOLLSTRECKUNGSSCHUB // ANTRAG AUF STUNDUNG

Ihr Steuerbescheid ist bereits unanfechtbar geworden, das Finanzamt vollstreckt bereits oder hat dies angekündigt?

Wenn Ihr Steuerbescheid unanfechtbar ist oder das Finanzamt bereits vollstreckt bzw. die Vollstreckung angekündigt hat, beantrage ich für Sie die Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub.

ANTRAG AUF BILLIGKEITSERLASS

Verweigert das Finanzamt Ihnen eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub?

Ist der Rechtsweg erschöpft stelle ich für Sie einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt bewilligt solche Anträge, wenn Sie erlasswürdig sind. Dies ist der Fall, wenn Sie die Steuerschuld nicht verschuldet haben und Sie erlassbedürftig sind. Selbst wenn ein vollständiger Erlass nicht zu erreichen ist, kann es auch zu einer abweichenden, für Sie günstigeren, Festsetzung der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen führen.

HILFE BEI DER ERSTELLUNG VON STEUERERKLÄRUNGEN

Sie benötigen Hilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen? Sie sind unsicher, ob für Sie eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht?

Ich helfe Ihnen sowohl bei der Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen (Einkommensteuererklärung, Feststellungserklärung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Körperschaftssteuererklärung, Erbschaftsteuererklärung, Schenkungssteuererklärung etc.), für die eine Steuererklärungspflicht besteht.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht z. B., wenn Sie

  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld) von mehr als 410 EUR haben,
  • Sie mehrere Arbeitslöhne nebeneinander beziehen (Lohnsteuerklasse VI), Sie und Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben mit der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit eingetragenem Faktor,
  • Sie Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen haben,
  • Ihre Ehe geschieden wurde oder Ihr Partner verstorben ist und Sie im selben Jahr wieder heiraten,
  • Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, etwa als Rentner, über dem Grundfreibetrag liegen (2019: 9.168 EUR)

STEUERRECHT MIT AUSLANDSBEZUG

Sie sind unsicher, ob Ihr Einkommen oder Ihre Schenkung bzw. Erbschaft in Deutschland oder im Ausland zu versteuern ist?

Ich prüfe ob für Ihr Steuerfall Regelungen im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) getroffen wurden.

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IN STEUERSACHEN

Zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung für die Vertretung in Steuersachen?

Bei entsprechender Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides führe ich für Sie das Einspruchsverfahren und finanzgerichtliche Verfahren durch. Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel eine Kostendeckungszusage erst für die anwaltliche Hilfe in einem finanzgerichtlichen Verfahren gewähren. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch Kosten des Vorverfahrens übernimmt, muss gesondert angefragt werden. Darüber hinaus können bei entsprechender Erfolgsaussicht auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Aussetzung der Vollziehung, geführt werden.