Beamtenrecht // Rechtshilfe für Beamtinnen und Beamte

Seit dem Jahr 2002 berate und vertrete ich Mandanten – Beamtinnen und Beamte – in beamtenrechtlichen Angelegenheiten. Das Beamtenrecht ist mittlerweile zu einem hochspezialisierten Rechtsgebiet geworden aufgrund der zahlreichen Bundes- und Landesgesetze, Verordnungen und Richtlinien und der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Beamtenrecht kann ich Ihnen eine kompetente Rechtshilfe, Beratung und Vertretung, für den gesamten Bereich des Beamtenrechtes anbieten.

Sie benötigen Beratung bei einer beamtenrechtlichen Streitigkeit?

Ich berate und vertrete Sie als Beamtin oder Beamter

Auch bei dienstordnungsrechtlichen Fragestellungen der Sozialversicherungsträger stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Ralf Delgmann – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen

Als Fachanwalt und Rechtsanwalt berät Sie Herr Delgmann kompetent auf folgenden Rechtsgebieten:

+49 201 831130

Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von mir beraten.

Einstellung als Beamtin und Beamter

Im Beamtenrecht fangen die Probleme bereits an, bevor der Bewerber zum Beamten ernannt wird. Anders als im Arbeitsrecht hat ein Bewerber die Möglichkeit, sich notfalls in ein Beamtenverhältnis einzuklagen. Grund hierfür ist der Umstand, dass im Beamtenrecht das Prinzip der Bestenauslese gilt. Der Dienstherr hat danach den fachlich am besten geeigneten Bewerber die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Erhält ein anderer Bewerber die Stelle, kann gegen die Ablehnung Klage eingereicht werden. Damit die Stelle nicht bereits durch den anderen Bewerber endgültig besetzt ist, bedarf es zusätzlich der Einlegung einer sogenannten Konkurrentenklage. Hier wird dann durch die Gerichte überprüft welcher Bewerber für die ausgeschriebene Stelle am geeignetsten ist.

Eine Verbeamtung setzt die gesundheitliche Eignung des Bewerbers voraus. Durch eine amtsärztliche Untersuchung wird festgestellt, ob der Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Hierbei wird überprüft, ob der Gesundheitszustand längere Erkrankungen oder gar eine vorzeitige Zurruhesetzung befürchten lässt. In vielen Fällen wird hier zu Unrecht der Bewerber mit der Begründung abgelehnt, er sei gesundheitlich nicht geeignet.

Insbesondere bei der Verbeamtung von Lehrern tritt die Problematik auf, dass dem Lehrer mitgeteilt wird, dass er für eine Verbeamtung zu alt sei. Derzeit gilt in Nordrhein-Westfalen eine Altersgrenze von 42 Jahren, in Bayern von 45 Jahren, in Brandenburg und Thüringen von 47 Jahren und in Hessen sogar von 50 Jahren. Die finanziellen Unterschiede zwischen einem Angestellten und einem verbeamteten Lehrer sind gewaltig. Sie können 800,00 Euro bis 1.000,00 Euro monatlich betragen. Ganz erheblich sind die Unterschiede auch zwischen Rentner und dem Ruhestandsbeamten. Darüber hinaus bietet das Beamtenverhältnis erhebliche Vorteile bei langwierigen Erkrankungen.

Die Altersgrenze wurde in den letzten Jahren mehrfach hochgesetzt, weil sie von der Rechtsprechung als zu niedrig angesehen wurde. Ob gegen die jetzigen Altersgrenzen noch erfolgreich geklagt werden kann, dürfte eher fraglich sein. Allerdings gibt es zahlreiche Tatbestände, die die Heraufsetzung einer Altersgrenze ermöglichen, beispielsweise durch Kindererziehungszeiten oder Zusatzausbildungen.

Laufendes Beamtenverhältnis

Im laufenden Beamtenverhältnis treten Streitigkeiten auf, wenn der Beamte sich auf eine Beförderungsstelle beworben, diese aber nicht erhalten hat. Hier kann die Beförderung durch Klage bei gleichzeitiger Konkurrentenklage erzwungen werden.

Ein häufiger Streit ist auch die vom Dienstherrn erteilte Regelbeurteilung oder im Zusammenhang mit einer Versetzung oder Beförderung erteilte Anlassbeurteilung. Weitere Streitigkeiten ergeben sich um Versetzungen oder Abordnungen.

Zunehmend ist die Anzahl der Beamten, die über Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte klagen.

Streitigkeiten ergeben sich schließlich auch bei der Besoldung des Beamten. Nicht immer wurde die Besoldung zutreffend berechnet mit der Folge, dass noch Zahlungsansprüche bestehen. Streitigkeiten entstehen auch, wenn der Dienstherr eine überhöhte Besoldung gezahlt hat und die Überzahlungen zurückerhalten möchte.

Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses

Kann ein Beamter aus gesundheitlich Gründen seinen Dienst auf Dauer nicht mehr ausüben, so wird der Beamte zur Ruhe gesetzt und erhält nachfolgend Zurruhesetzungsbezüge. Der Beamte selbst kann einen Antrag auf Zurruhesetzung stellen, wenn er der Auffassung ist, dass er auf Dauer dienstunfähig ist. Häufiger ist allerdings der Fall, dass der Dienstherr den Antrag stellt. Streitigkeiten treten auf, wenn der Beamte der Auffassung ist, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliegt. Finanziell ein nicht unerheblicher Streit, denn die Zurruhesetzungsbezüge sind deutlich geringer als die laufenden Bezüge des aktiven Beamten.

EINTRITT UND VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND

Vermehrt treten Streitigkeiten auf über die Frage, wann der Beamte in den normalen Ruhestand versetzt wird. Auch für die Beamten ist die Regelaltersgrenze häufig heraufgesetzt worden. Darüber hinaus bestehen Besonderheiten bei Schwerbehinderungen.

Ruhestandsbeamter

Bei Beamten im Ruhestand treten Fragen über die Höhe der Ruhestandsbezüge auf. Immer wieder problematisch ist auch die Frage, inwiefern Einkünfte während des Ruhestandes auf die Pension anzurechnen sind.