Düsseldorfer Tabelle 2024

Beitrag zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2024, zu den neuen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht und zur Berechnung des Kindesunterhaltes für volljährige Kinder

Wieviel Kindesunterhalt muss ab Januar 2024 gezahlt werden?

Zum 1.1.2024 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten.

Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird ermittelt, in welcher Höhe ein Kindesunterhaltsanspruch besteht, bzw. in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist.

Im Vergleich zur bislang gültigen Düsseldorfer Tabelle 2023 wurde der zu zahlende Kindesunterhalt erhöht. Ferner wurden die Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle neu gestaltet.

Der von einem Unterhaltsverpflichteten zu zahlende Mindestkindesunterhalt beträgt für ein 0-5 Jahre altes Kind nunmehr 355 €, für ein 6-11 Jahre altes Kind 426 € und für ein 12-17 Jahre altes Kind 520 €. Bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, welches über 2100 € hinausgeht ist ein höherer Kindesunterhaltsbetrag zu zahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist so aufgebaut, dass die Höhe des Kindesunterhaltes abhängig von dem Alter der Kinder und den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist. Es ist bei minderjährigen Kindern für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes alleine das Einkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils maßgeblich. Dies ist der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser Elternteil muss in der Regel Kindesunterhalt zahlen. Der die Kinder betreuende Elternteil/der Elternteil, bei welchem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben leistet in der Regel Unterhalt durch Betreuung und Versorgung der Kinder (sogenannter Naturalunterhalt). Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils etwa dreimal höher ist als das Nettoeinkommen des nicht betreuenden Elternteils.

Profitiert der zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichtete vom Kindergeld?

Der die Kinder betreuende Elternteil erhält das staatliche Kindergeld von der Familienkasse. Der nicht betreuende Elternteil, also der Elternteil bei dem die Kinder nicht leben und der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, profitiert indirekt hälftig von dem Kindergeld über den Kindesunterhalt. Im Internet lassen sich zumeist zwei Düsseldorfer Tabellen finden. Aus einer ergibt sich der sogenannte Bedarf der Kinder (also das, was die Kinder brauchen), aus der weiteren ergeben sich die von dem Unterhaltsverpflichteten zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge (Tabelle Zahlbeträge). Von der Düsseldorfer Tabelle, die den sogenannten Bedarf der Kinder darstellt ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, so dass sich der zu zahlende Kindesunterhalt entsprechend verringert und in der Tabelle Zahlbeträge zu finden ist.



Wie berechnet sich der Unterhalt volljähriger Kinder?

Sobald ein Kind volljährig geworden ist muss es Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn das volljährige Kind noch eine Schule besucht und in dem Haushalt eines Elternteiles wohnt. Ab Volljährigkeit besteht die Besonderheit, dass nun beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, da der Elternteil, bei dem das Kind möglicherweise noch wohnt aufgrund der Volljährigkeit des Kindes seine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr durch Betreuung und Versorgung erfüllen kann. Die Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgt bei Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen dergestalt, dass das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet wird und sodann der Bedarf des Kindes sich aus der Summe der Einkünfte der Eltern ergibt. Der Bedarf wird der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Von diesem Bedarf ist in voller Höhe das staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen. Der danach verbleibende Restbedarf ist von beiden Elternteilen an das Kind zu zahlen. Beide Elternteile müssen diesen verbleibenden Restbedarf allerdings nicht jeweils hälftig zahlen, sondern quotal im Verhältnis der zueinander erzielten unterhaltsrechtlichen Einkünfte.

Sofern das volljährige Kind eine Ausbildung absolviert ist die Ausbildungsvergütung (netto) – reduziert um einen sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf – in voller Höhe auf den oben genannten verbleibenden Bedarf anzurechnen.

Der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, welches nicht bei seinen Eltern wohnt wurde nunmehr auf monatlich 930 € festgelegt. Hierin sind bis zu 410 € Unterkunftskosten (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarf von 930 € wird in der Regel auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt, welches nicht studiert.



Selbstbehalt/Wieviel muss dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil bleiben?

Dem zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichteten muss ein sog. Selbstbehalt bleiben, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt noch bestreiten kann. Für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gilt bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden ein Selbstbehalt in Höhe von monatlich 1200 €. Für einen erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten besteht ein Selbstbehalt gegenüber den zuvor genannten Kindern i.H.v. 1.450 €. In dem Selbstbehalt sind bis zu 520 € Mietkosten (Warmmiete) enthalten, sodass der Selbstbehalt bei abweichenden Mietkosten erhöht, oder reduziert werden könnte.

Sofern eine Beratung oder Vertretung durch uns gewünscht ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

Hanns Peter Faber

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht