Für Arbeitgeber Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15.03.2022 !

Mit dem 15.03.2022 gilt die in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dieser Beitrag soll beleuchten, welche Arbeitgeber hiervon betroffen sind und was zu veranlassen ist.

Welche Arbeitgeber sind betroffen?

§ 20a IfSG listet die Einrichtungen auf, für die eine Impfpflicht gelten soll. Sie betreffen den Gesundheits- und Pflegebereich, umfassen somit insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime einschließlich der privaten Pflegedienste, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste, Geburtshäuser und andere medizinisch-pflegerische Einrichtungen. Arbeitgeber, die Zweifel haben ob ihr Betrieb unter die Impfpflicht fällt sollten zunächst einmal den Gesetzestext in § 20a IfSG durchlesen. Verbleiben Zweifel sollte vorsorglich beim zuständigen Gesundheitsamt nachgefragt werden, ob der eigene Betrieb unter diese Regelung fällt.

Welche Arbeitnehmer sind von der Impfpflicht betroffen?

Bei der gesetzlichen Regelung handelt es sich um eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dies bedeutet, dass sämtliche Arbeitnehmer unter diese Impfpflicht fallen unabhängig davon, ob sie tatsächlich mit Patienten in Kontakt geraten. Es betrifft alle Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten also auch die Verwaltung, das Reinigungspersonal, die Kantine und selbst der Geschäftsführer oder sonstige Führungskräfte.

Welcher Nachweis muss erbracht werden?

Der Arbeitgeber muss überprüfen, ob die Beschäftigten geimpft, genesen oder von der Impfpflicht befreit sind. Hierfür sind aussagekräftige Unterlagen vorzulegen und vom Arbeitgeber zu prüfen. Be-stehen Zweifel, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichend sind, müssen sie beim zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden, damit das Gesundheitsamt eine Überprüfung vornehmen kann. Bis zu der Entscheidung des Gesundheitsamtes kann der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden.

Was muss ich unternehmen, wenn der Impfnachweis nach dem 15.03.2022 ausläuft?

Der Genesungsnachweis gilt derzeit nur für die Dauer von 6 Monaten, die Zweitimpfung derzeit für die Dauer von 12 Monaten. Der Booster gilt derzeit noch unbegrenzt. Hier können allerdings jederzeit Änderungen eintreten. Die Entwicklung muss verfolgt werden. Läuft der Nachweis ab ist der Arbeitnehmer aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat einen neuen gültigen Nachweis vorzu-legen.

Womit muss ich rechnen, wenn ich den Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis beschäftige?

Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt. Beschäftige ich als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne den entsprechenden Nachweis, droht mir ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 25.000,00 Euro je Einzelfall. Auch der Arbeitnehmer muss mit einem entsprechenden Bußgeld rechnen.

Wie muss ich mich verhalten, wenn der Arbeitnehmer sich nicht impfen lässt und auch nicht genesen ist?

Zunächst einmal gilt die Nachweispflicht erst ab dem 15.03.2022. Selbst wenn der Arbeitnehmer heute mitteilt, dass er nicht bereit sei sich impfen zu lassen kann ich arbeitsrechtliche Maßnahmen erst ab dem 16.03.2022 einleiten. Im Vorfeld sollte ich als Arbeitgeber deshalb auch nur das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen und ihn auf die Konsequenzen vorbereiten, die ab dem 15.03.2022 eintreten werden. Mehr kann ich allerdings im Vorfeld nicht veranlassen.

Haben Arbeitnehmer bis zum 15.03.2022 den erforderlichen Nachweis nicht vorgelegt, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt überprüft den Sachverhalt und spricht dann für den entsprechenden Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot aus. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitnehmer in der Einrichtung nicht mehr beschäftigt werden.

Kann ich meinen Arbeitnehmer abmahnen?

Diese Frage ist bislang ungeklärt. Üblicherweise brauche ich nur für eine verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung. Der fehlende Impfnachweis dürfte allerdings ein personenbedingter Grund sein, weil eine allgemeine Impfpflicht derzeit noch nicht besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in einigen Fällen auch bei einer personenbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung vor einer Kündigung verlangt.

Von daher würde ich dringend dazu raten, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen mit der Aufforderung, einen entsprechenden Impfnachweis beizubringen.

Kann ich als Arbeitgeber eine fristlose oder fristgemäße Kündigung aussprechen?

Auch dies ist letztlich eine gerichtlich noch nicht entschiedene Frage. Eine fristlose Kündigung dürfte allerdings voraussichtlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Da ich als Arbeitgeber nicht verpflichtet bin den Lohn fortzuzahlen wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet, kann ich zumindest die ordentliche Kündigungsfrist auch abwarten. Bei einer ordentlichen Kündigung spricht einiges dafür, dass diese Kündigung wirksam ist.

Besteht Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Betriebsratsmitglied) sind vor Ausspruch der Kündigung die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
Ordentlich unkündbare Arbeitnehmer sind außerordentlich mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten zu kündigen.

Die rechtliche Regelung ist neu, arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik existieren deshalb noch nicht. In der Praxis werden sicherlich auch zahlreiche weitere Probleme auftreten, die es dann zu lösen gilt.

Wer Fragen hat, kann gerne einen Beratungstermin vereinbaren.

Ralf Delgmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht