Corona und Arbeitsrecht

Durch die Corona Pandemie werden mittlerweile nicht nur weite Teile des gesellschaftlichen Lebens beeinflusst, sondern auch das Arbeitsleben. Mit diesem Beitrag sollen die am häufigsten gestellten Fragen kurz wie folgt beantwortet werden:

Wenn ich an Corona erkranke, von wem erhalte ich als Arbeitnehmer mein Geld?

Bei einer Erkrankung an Corona ergeben sich keine Besonderheiten zu anderen Erkrankungen. In den ersten 6 Wochen hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten, anschließend erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse. Auch für den Arbeitgeber ergeben sich hieraus keine Besonderheiten. Er bekommt seine Zahlungen für die ersten 6 Wochen nicht erstattet.

Wenn der Verdacht besteht, dass ich an Corona erkrankt bin und aus diesem Grund eine häusliche Quarantäne angeordnet wird, wie sieht es für diesen Fall aus?

Hier liegt tatsächlich keine Erkrankung vor, sondern lediglich der Verdacht einer Erkrankung. Gleichwohl bin ich aufgrund der angeordneten Quarantäne verpflichtet, das Haus nicht zu verlassen, sodass ich auch nicht meiner Arbeit nachgehen kann. Gleichwohl muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten. Anschließend erhalte ich vom Gesundheitsamt Leistungen in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. In diesem Fall hat der Arbeitgeber aber einen Erstattungsanspruch für seine Zahlungen gegenüber dem Gesundheitsamt.

Wenn mich mein Arbeitgeber sicherheitshalber nach Hause schickt, weil er befürchtet, ich könnte an Corona erkrankt sein, von wem erhalte ich dann meinen Arbeitslohn?

In diesem Fall habe ich als Arbeitnehmer meine Arbeitsleistung angeboten, der Arbeitgeber hat sie nicht angenommen und gerät damit in Annahmeverzug. Obwohl ich keine Arbeit leiste ist er verpflichtet, mir meinen Lohn weiterzuzahlen. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen Behörde, sich diese Zahlungen erstatten zu lassen.

Wenn ich befürchte an Corona erkrankt zu sein und vorsorglich selbst zu Hause bleibe um meine Kollegen zu schützen oder wenn ich zu Hause bleibe, weil ich Angst habe mich am Arbeitsplatz anzustecken, von wem erhalte ich dann Geld?

In dieser Konstellation ist der Arbeitnehmer nicht erkrankt, könnte also seine Arbeitsleistung erbringen. Hierzu ist er vertraglich auch verpflichtet. Wenn der Arbeitnehmer gleichwohl nicht zur Arbeit erscheint, muss der Arbeitgeber ihn auch nicht bezahlen. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall auch keine Erstattung vom Gesundheitsamt oder der Krankenkasse.

Zusätzlich besteht hier die Gefahr, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung erhält, weil er unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist. Im schlimmsten Fall könnte auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.

Der Kindergarten oder die Schule meiner Kinder wurde wegen der Corona Pandemie geschlossen. Ich kann nicht zur Arbeit gehen, weil ich meine Kinder aus diesem Grund beaufsichtigen muss. Von wem erhalte ich in dieser Zeit meinen Lohn?

Wie in dem Fall zuvor ist der Arbeitnehmer nicht erkrankt, könnte also seine Arbeit ausführen. Damit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet Lohn zu zahlen. Zumindest derzeit gibt es keine staatlichen Stellen, die diesen finanziellen Schaden erstatten müssten. Ob hier seitens der Bundesregierung noch Regelungen getroffen werden, bei denen zumindest Härtefälle Zahlungen erhalten, bleibt abzuwarten. Derzeit bestehen allerdings noch keine Ansprüche.

Eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung durch den Arbeitgeber muss ich hingegen in dieser Situation nicht befürchten, sofern die Kinder eine Beaufsichtigung benötigen und keine andere Möglichkeit besteht als selbst zu Hause zu bleiben und die Aufsicht zu übernehmen. Bei Kindern über       14 Jahren wird im Normalfall davon auszugehen sein, dass diese auch alleine zu Hause bleiben können. Bei Kindern unter 10 Jahren wird eine Aussicht wohl erforderlich sein. Im Bereich zwischen           10 Jahren und 14 Jahren ist es fraglich. Eine Abmahnung dürfte in diesem Fall für den Arbeitgeber aber sehr kompliziert werden.

Ich habe Urlaub gebucht und beim Arbeitgeber Urlaub beantragt den mir dieser auch gewährt hat. Wenn ich wegen der Corona Pandemie den Urlaub nicht antreten kann oder nicht antreten will stellt sich die Frage, ob ich vom Arbeitgeber verlangen kann, dass der bereits gewährte Urlaub doch nicht genommen wird, damit ich zu späterer Zeit in den Urlaub fahren kann. Habe ich hierauf einen Anspruch?

Üblicherweise ist die Entscheidung über den Urlaub mit der Bewilligung durch den Arbeitgeber endgültig gefallen und kann nur in Ausnahmefällen wieder abgeändert werden. Abzuwägen sind hierbei die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber beispielsweise für die Zeit ihres Urlaubes bereits einen Leiharbeiter fest beauftragt wird es bei dem gewährten Urlaub verbleiben. Die Chancen eines Arbeitnehmers stünden in diesem Fall schlecht. Wenn der Arbeitgeber allerdings keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, Ihre Arbeitsleistung von Ihren Arbeitskollegen in der Urlaubszeit schlicht mit erbracht werden und der Arbeitgeber keine Nachteile hätte, wenn Sie Ihren Urlaub zu späterer Zeit nehmen hätten Sie gute Chancen zu verlangen, dass der bereits gewährte Urlaub wieder aufgehoben und dann zu späterer Zeit gewährt wird. Dies sollte möglichst dem Arbeitgeber direkt besprochen und vereinbart werden. Notfalls kann dies allerdings auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Dies sind die häufigsten Fragen, die derzeit arbeitsrechtlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie auftreten. Da mittlerweile aber nahezu täglich, derzeit fast stündlich neue Maßnahmen verabschiedet werden, können auch immer wieder neue Probleme auftreten. Wer sich unsicher ist, wie er sich richtig verhalten soll dem ist dringend geraten, sich fachlichen Rat einzuholen am besten bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gerade in Zeiten, in denen ebenfalls durch die Corona Pandemie viele Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommen, können Fehler des Arbeitnehmers auch schnell zu Kündigungen führen, die selbstverständlich vermieden werden sollen und auch vermieden werden können.

Sofern Sie eine arbeitsrechtliche Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Ralf Delgmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht