Kurzarbeit aus Sicht des Arbeitgebers

Immer mehr Geschäfte, Restaurants und Unternehmen müssen ihren Geschäftsbetrieb einstellen      oder zumindest erheblich reduzieren. Den Arbeitnehmern gegenüber sind sie aber unabhängig von der Arbeitsauslastung zur Zahlung des vollen Lohnes verpflichtet. Da gleichzeitig die Einnahmen in der Regel erheblich zurückgehen oder schlimmstenfalls überhaupt keine Einnahmen mehr vorhanden sind tritt für den Arbeitgeber das Problem auf, dass er die Personalkosten für das nun nicht mehr benötigte Personal nicht mehr bezahlen kann. Der Arbeitgeber wäre gezwungen, seinen Arbeitnehmern eine Kündigung auszusprechen. Um derartige Kündigungen zu vermeiden hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Kurzarbeit zu beantragen.

Wie dies funktioniert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, welche Vor- und Nachteile das Kurzarbeitergeld hat, soll hier für Arbeitgeber dargestellt werden. In einem weiteren Block werden wir die Problematik auch noch einmal aus Arbeitnehmersicht erörtern.

Wann soll ich als Arbeitgeber über Kurzarbeit nachdenken?

Immer dann, wenn ich vorübergehend für meine Arbeitnehmer nicht ausreichend Arbeit habe, um sie zu beschäftigen. Kurzarbeitergeld wird üblicherweise für die Dauer von maximal 12 Monaten gewährt, im Zuge der Corona Pandemie wurde der Zeitraum auf 24 Monate verlängert.

Wenn ich als Arbeitgeber davon ausgehe, dass ich im Normalbetrieb die eingestellten Mitarbeiter auch benötige, jetzt aber im Rahmen der Corona Pandemie vorübergehend nicht, ist die Beantragung von Kurzarbeit die vom Gesetzgeber ermöglichte Chance, vorübergehend von den Personalkosten vollständig entlastet zu werden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich Kurzarbeit beantragen kann?

  • Aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (Corona Pandemie) kann ich die von mir beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr vollständig beschäftigen. Hiervon muss mindestens 1/10 der Belegschaft betroffen sein mit einem Arbeitsausfall von über 10 %.
  • Der Arbeitsausfall der beschäftigten Mitarbeiter ist unvermeidbar. Vermeidbar wäre er beispielsweise, wenn die Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr haben, den sie nehmen könnten. Des Weiteren ist er vermeidbar, wenn ich Leiharbeitnehmer beschäftige, deren Verträge ich kündigen könnte. Schließlich müssten Überstundenkonten zunächst abgebaut werden.
  • Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehender Natur.
  • In Betrieben mit einem Betriebsrat muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen. In Betrieben ohne Betriebsrat müssen die betroffenen Arbeitnehmer selbst der Kurzarbeit zustimmen. Sinnvoll wäre es, sich diese Zustimmung schriftlich geben zu lassen.
  • Es muss ein Antrag bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden und diese muss dem Antrag zustimmen.

Kann ich Kurzarbeit auch nur für einzelne Abteilungen beantragen?

Kurzarbeit muss nicht immer für den gesamten Betrieb eingeführt werden. Sind nur einzelne Betriebsteile betroffen habe ich als Arbeitgeber auch die Möglichkeit, nur für die Mitarbeiter in den Betriebsabteilungen Kurzarbeit zu beantragen.

Gibt es Arbeitnehmer, für die ich keine Kurzarbeit beantragen kann?

Alle Arbeitnehmer, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Dies sind zum einen geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 450,00 Euro und zum anderen die Gruppe der Werkstudenten, die ebenfalls keine Sozialabgaben leisten müssen. Ausgenommen sind des Weiteren bereits gekündigte Mitarbeiter, für die ebenfalls kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Arbeitnehmer, die bereits in Kurzarbeit sind fallen aus der Kurzarbeit wieder heraus, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht.

Erkrankte Mitarbeiter, die bereits aus der Lohnfortzahlung herausgefallen sind bevor Kurzarbeit angeordnet wird, sind ebenfalls nicht betroffen. Diese erhalten von ihrer Krankenkasse weiterhin Krankengeld in bisheriger Höhe.

Bei Auszubildenen kann Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen (beispielsweise Betriebsschließungen) angeordnet werden.

Soll ich als Arbeitgeber lieber Kurzarbeit beantragen oder doch eher kündigen?

Kurzarbeit hat den Vorteil, dass ich sofort keine Lohnkosten mehr zahlen muss. Bei Kündigungen muss ich, auch wenn keine Arbeit vorhanden ist, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiter bezahlen.

Endet die Ausnahmesituation, werde ich meine Arbeitnehmer wieder benötigen. Bei einer beantragten Kurzarbeit steht der Arbeitnehmer automatisch wieder zur Verfügung. Habe ich dem Arbeitnehmer aber gekündigt, muss ich zunächst neue Arbeitnehmer finden, um meinen Betrieb wieder hochfahren zu können. Auch insoweit hat die Kurzarbeit entscheidende Vorteile.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine betriebsbedingte Kündigung wegen eines nur vorübergehenden Arbeitswegfalles auch schwierig durchzusetzen ist. Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen muss immer die letzte Möglichkeit des Arbeitgebers sein. Wenn allerdings noch die Möglichkeit besteht Kurzarbeit anzuordnen, wird das Kündigungsschutzverfahren aus Arbeitgebersicht schwierig. Etwas anderes gilt für die Arbeitnehmer, für die ich keine Kurzarbeit anordnen kann. Dies betrifft sowohl die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter als auch diejenigen Mitarbeiter, die der Kurzarbeit nicht zugestimmt haben. Hier wird die Kündigung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Kann ich Arbeitnehmer auch bei Kurzarbeit noch beschäftigen?

Kurzarbeit bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmer überhaupt nicht arbeiten. Als Arbeitgeber kann ich sie beispielsweise zu 50 % beschäftigen, muss allerdings für diese Zeit auch den Lohn bezahlen. Die übrigen 50 % werden über die Arbeitsagentur mit Kurzarbeitergeld bezahlt. Wie ich die Arbeitnehmer noch einsetze, kann ich als Arbeitgeber relativ frei entscheiden. Beispielsweise könnte ich einem Arbeitnehmer auch mitteilen, dass er nur noch an einem Tag in der Woche arbeitet. Dies kann ich regeln, wie es die betrieblichen Erfordernisse verlangen.

Habe ich plötzlich wieder mehr Arbeit, kann ich die einmal getroffenen Regelungen auch jederzeit abändern. Als Arbeitgeber muss mir nur bewusst sein, dass ich die tatsächliche Arbeitszeit auch bezahlen muss.

Ich muss auch nicht alle Arbeitnehmer gleich beschäftigen. So kann ich beispielsweise auch einige Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigen, andere überhaupt nicht.

Wie funktioniert die Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur?

Bei der für mich zuständigen Arbeitsagentur zeige ich schriftlich den Arbeitsausfall an und beantrage Kurzarbeit.

Habe ich hierzu Fragen, kann ich entweder bei der zuständigen Arbeitsagentur anrufen oder beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit (Telefonnummer: 08004 555520).

Die Formulare und weitere Informationen können auch im Internet abgerufen werden

(www.arbeitsagentur.de).

Die Arbeitsagentur wird mitteilen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist Kurzarbeit anzuordnen. Dies soll sehr kurzfristig erfolgen, kann allerdings derzeit wegen der voraussichtlich hohen Antragszahlen auch etwas länger dauern. Mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche sollte gerechnet werden.

Wie erfolgt die tatsächliche Bezahlung der Arbeitnehmer?

Die Abrechnung hat zunächst einmal der Arbeitgeber durchzuführen. Er muss berechnen, für welche geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer seinen normalen Lohn erhält und für welche Zeiten Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Dies muss sich aus der Lohnabrechnung ergeben. Der Arbeitgeber zahlt dann den Gesamtbetrag an den Arbeitnehmer. Anschließend muss der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes stellen. Dies muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgen. Nach Ablauf der 3 Monate erfolgt keine Erstattung mehr.

Die Erstattung soll innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen.

Soviel zunächst einmal zu dem Themenkomplex Kurzarbeit aus Arbeitgebersicht. Natürlich treten immer wieder Einzelprobleme auf, die hier nicht erwähnt wurden. Gerne können Sie hierfür einen Telefontermin vereinbaren, um weitere Einzelheiten zu erörtern.

Auch in Zeiten von Corona stehen wir Ihnen zu unseren Geschäftszeiten zur Verfügung. Wir wollen nur für diese Zeit die Gespräche telefonisch und nicht persönlich führen, worum wir um Verständnis bitten.

Ralf Delgmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht