Kurzarbeit aus Sicht des Arbeitnehmers

Immer mehr Geschäfte, Restaurants und Unternehmen müssen ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder zumindest erheblich reduzieren. Für die Unternehmen bedeutet dies erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Da Sie Ihre Arbeitnehmer auch nicht mehr oder nicht mehr vollständig beschäftigen können, versuchen nun viele Unternehmen zumindest die Personalkosten zu reduzieren, in dem sie Kurzarbeit beantragen.

Was bedeutet dies für die Arbeitnehmer, inwiefern kann man sich hier zur Wehr setzen, wie wirkt sich die Kurzarbeit wirtschaftlich aus und wie ist eigentlich der tatsächliche Ablauf. All dies sind Fragen, die sich derzeit viele Arbeitnehmer stellen. Wir wollen uns bemühen, mit diesem Beitrag die am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten.

Muss ich als Arbeitnehmer etwas unternehmen?

Zunächst einmal muss der Arbeitnehmer nichts unternehmen. Die Beantragung von Kurzarbeit ist allein die Angelegenheit des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist nach wie vor verpflichtet, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit abzuleisten. Ist keine Arbeit mehr vorhanden oder wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Hause geschickt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterhin voll bezahlen wie bislang auch. Bis auf die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten muss, würde sich für ihn zunächst nichts ändern.

Der Arbeitgeber bittet mich, einer beabsichtigten Kurzarbeit zuzustimmen. Muss ich dies unterschreiben?

Kurzarbeit setzt voraus, dass entweder ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat, dann gilt dies für alle Arbeitnehmer mit einigen Ausnahmen, auf die wir später noch zurückkommen werden. Oder aber der Arbeitgeber muss in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen. Ohne seine Zustimmung kann er nicht in Kurzarbeit geschickt werden.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Erteilt der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht, so droht ihm allerdings eine Kündigung. In den meisten Fällen wird es deshalb für den Arbeitnehmer sinnvoll sein, die Zustimmung zu erteilen, um eine Kündigung zu vermeiden.

Erteilt der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht ist er weiter zur Arbeit verpflichtet. Der Arbeitgeber muss ihm den vollen Lohn bezahlen, auch dann, wenn er für ihn keine Arbeit hat.

Der Arbeitgeber hat Kurzarbeit angeordnet. Wie wirkt sich dies finanziell auf den Arbeitnehmer aus?

Wenn der Arbeitnehmer wegen der Kurzarbeit überhaupt nicht mehr arbeiten muss erhält er 60 % seines Nettolohnes, mit einem Kind auf seiner Steuerkarte 67 %. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer teilweise noch arbeitet. Die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitet, sind vom Arbeitgeber auch wie zuvor zu bezahlen. Für die übrige Zeit erhält er dann Kurzarbeitergeld in der vorbezeichneten Höhe.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält für 40 Stunden Arbeit wöchentlich 2.000,00 Euro netto im Monat. Der Arbeitgeber reduziert nun die Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich. Danach ergibt sich folgender Nettoanspruch des Arbeitnehmers (ohne Kind):

Die Hälfte seiner üblichen Arbeitszeit hat er gearbeitet und erhält von dem Arbeitgeber damit auch die Hälfte des Nettolohnes, hier also 1.000,00 Euro.

Bezüglich der weiteren Hälfte erhält er Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 %, hier also 600,00 Euro.

Im Ergebnis bekommt der Arbeitnehmer 1.600,00 Euro netto statt der bisher gezahlten 2.000,00 Euro netto.

Kann ich mein Einkommen durch eine Nebenbeschäftigung aufstocken?

Wenn die Nebenbeschäftigung bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde wirkt sie sich auf das Kurzarbeitergeld nicht aus. Wenn ich allerdings bereits in Kurzarbeit bin muss ich mir das Einkommen aus dem Nebenverdienst anrechnen lassen.

Sind alle Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen?

Nicht alle Arbeitnehmer sind von der Kurzarbeit betroffen. Es gibt einige Ausnahmen.

Kein Kurzarbeitergeld kann beantragt werden für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsabgaben zahlen. Dies sind geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Einkommen bis 450,00 Euro und Werkstudenten.

Kurzarbeit ist auch nicht möglich, wenn dem Arbeitnehmer bereits gekündigt wurde. Für diesen Fall muss der Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist den Lohn bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer bereits Kurzarbeitergeld erhält und ihm wird dann eine Kündigung ausgesprochen, so erhält er ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung der Kündigungsfrist wieder seinen normalen Lohn.

Kurzarbeit ist des Weiteren nicht möglich bei einem langfristig erkrankten Arbeitnehmer, der bereits aus der Lohnfortzahlung herausgefallen ist. Dieser erhält dann nach wie vor Krankengeld in alter Höhe fort bezahlt.

Arbeitnehmer die erkrankt sind aber noch Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten, bekommen hingegen Leistungen in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Ich erhalte eine Kündigung des Arbeitgebers. Wie muss ich mich in diesem Fall verhalten?

In diesem Fall muss ich mich zur Wehr setzen und eine Klage einreichen. Dies trifft zumindest für diejenigen Fälle zu, in denen das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate angedauert hat und der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter Vollzeit beschäftigt. Hier sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Die Frist zur Klage beträgt 3 Wochen. In dieser Frist muss die Klage bei Gericht eingegangen sein. Bei uns können Sie sich telefonisch melden, Ihre Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigung und letzte Lohnabrechnung, gegebenenfalls noch Rechtsschutzversicherung) einreichen oder per Mail übermitteln. Die Klage würde dann von uns gefertigt und bei Gericht eingereicht werden. Damit wären dann die Fristen gewahrt. Bitte beachten Sie, dass diese Frist von 3 Wochen auch läuft, wenn die Gerichte selbst keine Gerichtstermine ansetzen.

Dies gilt auch für Werkstudenten und geringfügige Beschäftigte.

Der Arbeitgeber verlängert meinen befristeten Vertrag nicht. Was kann ich hiergegen tun?

Grundsätzlich endet der Vertrag mit Ablauf der Befristung. Geprüft werden müsste, ob die Befristung ordnungsgemäß vereinbart wurde. Hier hat der Arbeitgeber einige Formalien einzuhalten. Sind ihm hierbei Fehler unterlaufen, wäre die Befristung unwirksam mit der Folge, dass tatsächlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Auch in diesem Fall sollte also eine anwaltliche Überprüfung erfolgen. Dies muss geschehen spätestens bis zu einer Frist von 3 Wochen nach Beendigung der Befristung.

Ansonsten endet der Vertrag mit Ablauf der Befristung.

Bin ich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld krankenversichert und wird in meine Rente eingezahlt?

Krankenversichert bleibe ich auch für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Hier ändert sich für mich nichts. Auch in die Rente wird weiter eingezahlt, dann allerdings nur nach dem geringeren Kurzarbeitergeld

Wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus, wenn mich der Arbeitgeber später doch kündigt?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nach dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt, sodass sich der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht negativ auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirkt.

Ich erhalte ein Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Kann der Arbeitgeber für mich ebenfalls Kurzarbeit anordnen?

Auch für diese Arbeitnehmer kann Kurzarbeit angeordnet werden. Änderungen ergeben sich allerdings bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Da für Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Sozialversicherungsleistungen nicht abgeführt werden und damit auch keine Zahlung für die Arbeitslosenversicherung geleistet werden, erhalten diese Mitarbeiter nur 60 % bzw. 67 % ihres Nettoeinkommens in Höhe des Beitragsbemessungsentgeltes. Diese Mitarbeiter müssen also höhere Einbußen hinnehmen.

Kann ich ergänzend zum Kurzarbeitergeld Harz IV beantragen?

Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kommt es nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund ich die Leistungen erhalte. Ich kann also einen Antrag auf Ergänzung beim Job-Center stellen.

 

Ich hoffe, dass ich damit die wesentlichen Fragen zu dem Themenkomplex Kurzarbeit aus Arbeitnehmersicht dargestellt habe. Sollten weitere Fragen bestehen, kann gerne ein Telefontermin vereinbart werden, um weitere Einzelheiten zu erörtern.

Auch in Zeiten von Corona stehen wir Ihnen zu unseren Geschäftszeiten zur Verfügung. Wir wollen nur für diese Zeit die Gespräche telefonisch und nicht persönlich führen, worum wir um Verständnis bitten.

Ralf Delgmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht