Düsseldorfer Tabelle 2020

Beitrag zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2020, zu den neuen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht und zur Berechnung des Kindesunterhaltes für volljährige Kinder

Wieviel Kindesunterhalt muss ab Januar 2020 gezahlt werden?

Zum 1.1.2020 wurde die Düsseldorfer Tabelle neugefasst. Der zu zahlende Kindesunterhalt hat sich aufgrund der Düsseldorfer Tabelle 2020 erhöht. So sind ab Januar 2020 als Mindestbedarf für ein 0-5 Jahre altes Kind nunmehr monatlich 267 € zu zahlen (zuvor waren es 252 €), für ein 6-11 Jahre altes Kind monatlich 322 € (zuvor waren es 304 €) und für ein 12-17 Jahre altes Kind monatlich 395 € (anstelle von zuvor zu zahlenden 374 €).

Sofern von dem Kindesunterhaltsverpflichteten mehr als der Mindestbedarf, also mehr als

100 % der Düsseldorfer Tabelle geschuldet sind, ergeben sich auch hier erhöhte Zahlungsverpflichtungen.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Richtlinie dar, an der sich nach unseren Erfahrungen sämtliche Gerichte wegen des zu zahlenden Kindesunterhaltes orientieren und den Inhalt der Düsseldorfer Tabelle genau anwenden. Die Düsseldorfer Tabelle ist darauf ausgerichtet, dass ein Unterhaltsverpflichteter zwei unterhaltsberechtigten Kindern gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist. Sofern beispielsweise ein Unterhaltsverpflichteter lediglich einem Kind gegenüber zum Kindesunterhalt verpflichtet ist, kann sich eine Kindesunterhaltsverpflichtung aus einer höheren Einkommensstufe ergeben, so dass dann etwas mehr von ihm zu zahlen ist. Andersherum ist es auch möglich, dass bei einer höheren Anzahl gemeinschaftlicher Kinder, beispielsweise bei drei Kindern eine Reduzierung des geschuldeten Kindesunterhaltes um eine Einkommensstufe erfolgen kann.

Die Düsseldorfer Tabelle ist so aufgebaut, dass sich zunächst der sogenannten Bedarf, also das, was Kinder benötigen aus der Tabelle ergibt. In der Praxis relevant ist allerdings die sogenannte Kindergeldanrechnungstabelle, welche in der Regel ebenfalls im Internet abgedruckt ist. In der Kindergeldanrechnungstabelle ist das hälftige Kindergeld berücksichtigt.

Profitiert der zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichtete vom Kindergeld?

Der betreuende Elternteil erhält von der Familienkasse in voller Höhe das Kindergeld. Der nicht betreuende Elternteil, also der Elternteil, der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, profitiert hälftig von den Kindergeldzahlungen über den Kindesunterhalt in der Weise, dass der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarf um das hälftige Kindergeld reduziert wird und somit nicht der Bedarf des Kindes zu zahlen ist, sondern ein um das halbe Kindergeld reduzierter Betrag. Die geschuldeten Zahlbeträge finden sich in der oben genannten Kindergeldanrechnungstabelle.

Muss ein volljähriges Kind selbst Unterhalt geltend machen?

Sofern ein Kind bereits volljährig ist, muss dieses im eigenen Namen die Zahlung des Kindesunterhaltes an sich verlangen. Dies gilt auch dann, wenn das volljährige Kind noch bei einem Elternteil wohnt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Der Unterhalt kann nicht von dem Elternteil verlangt werden, bei dem das volljährige Kind wohnt. Die Düsseldorfer Tabelle enthält eine Spalte, aus der sich etwaiger zu zahlender Kindesunterhalt für volljährige Kinder ergibt.

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt für volljährige Kinder? Und müssen beide Elternteile für volljährige Kinder Kindesunterhalt zahlen?

Da gegenüber volljährigen Kindern Kindesunterhalt nicht mehr durch Betreuung und Versorgung des Kindes geleistet werden kann, müssen beide Elternteile für den Kindesunterhalt des volljährigen Kindes durch Zahlung eines Geldbetrages aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn das volljährige Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und bei einem Elternteil wohnt. Auch dann ist von dem Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt Kindesunterhalt durch Zahlung grundsätzlich geschuldet. In der Praxis wird allerdings von dem volljährigen Kind gegenüber dem Elternteil, bei dem es wohnt die Zahlung eines Geldbetrages/von Kindesunterhalt nicht verlangt. Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung auch des Elternteiles, bei dem das volljährige Kind wohnt führt dazu, dass der von dem nicht betreuenden Elternteil, also dem Elternteil, der nicht mit dem volljährigen Kind in einem Haushalt wohnt in den meisten Fällen ein geringerer Zahlbetrag an Kindesunterhalt geschuldet ist.

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder, die noch in dem Haushalt eines Elternteiles wohnen ermittelt sich aus den bereinigten Einkünften beider Elternteile. Diese Einkünfte von beiden Elternteilen werden zusammengerechnet. Sodann wird der Bedarf des Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle, vierte Altersstufe ermittelt. Von dem Bedarf ist – anders als beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder – das volle Kindergeld in Abzug zu bringen. Der dann verbleibende Betrag ist von beiden Elternteilen in dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich ihres angemessenen Selbstbehaltes (dieser beträgt seit dem 1.1.2020 1400 €) zu zahlen. Erzielt beispielsweise der von dem volljährigen Kind in Anspruch genommene Kindesvater im Verhältnis zu der Kindesmutter 65 % der anrechenbaren Gesamteinkünfte – unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes -, sind 65 % des oben beschriebenen verbleibenden Betrages von ihm an das Kind zu zahlen.

Sofern das volljährige Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles lebt beträgt der Bedarf in der Regel 860 €. Dieser wurde durch die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.1.2020 ebenfalls erhöht. Hiervon ist das Kindergeld in voller Höhe in Abzug zu bringen. Die von den Eltern jeweils geschuldeten Zahlbeträge berechnen sich sodann wie bei dem Kindesunterhalt für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen anteilig im Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte.

Neue Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht

Zum 1.1.2020 sind zudem neue Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht veröffentlicht worden. Ähnlich wie die Düsseldorfer Tabelle stellen die Leitlinien Richtlinien dar, an denen sich in der Regel die einzelnen Gerichte bei der Entscheidungsfindung orientieren. Gerichte sollen bezogen auf den jeweils zu entscheidenden Fall eine angemessene Lösung finden.

In den Leitlinien zum Unterhaltsrecht wird dargestellt, wie sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt. Beispielsweise zählen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen nicht lediglich die bei einem Arbeitgeber erzielten Einkünfte, sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen werden bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens berücksichtigt. In den Leitlinien der Oberlandesgerichte stehen zudem weitere Einkommensarten, die für eine Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen.

In den jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht werden auch Angaben dahingehend gemacht, inwieweit ein mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind, ebenso das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner.

Die Leitlinien stellen zudem dar, welche Abzüge von den Einkünften zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von den Gerichten anerkannt werden. Neben den Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle sind insbesondere die Zahlung von Schulden zu nennen.

Die Leitlinien legen ferner die jeweils bestehenden Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen fest. Der Selbstbehalt ist das, was dem Unterhaltsverpflichteten für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes verbleiben muss. Die Selbstbehalte haben sich im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Die jeweiligen Selbstbehalte finden sich in den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle 2020 und in den Leitlinien des Oberlandesgerichts. So beträgt der Selbstbehalt seit dem 1.1.2020 bei bestehender Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern (volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen) nunmehr mindestens 1160 € (zuvor waren dies 1080 €), sofern der Unterhaltsverpflichtete eine Erwerbstätigkeit ausübt. In dem Betrag von 1.160 € ist eine Warmmiete für den Unterhaltsverpflichteten i.H.v. 430 € enthalten. Ist eine höhere oder niedrigere Warmmiete von ihm zu zahlen kann sich eine Erhöhung oder Reduzierung des Selbstbehaltes ergeben.

Der sogenannte eheangemessene Selbstbehalt, also der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Anspruch des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten nunmehr 1280 € (zuvor waren dies 1200 €). Ferner werden in der Düsseldorfer Tabelle 2020 und den Leitlinien die Selbstbehalte gegenüber weiteren Unterhaltsberechtigten dargestellt.

Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm und somit auch die zuvor genannten Selbstbehaltssätze gelten für Rechtsstreitigkeiten, die von Gerichten aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm zu entscheiden sind. Gerichte aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken greifen auf die Leitlinien ihrer eigenen Oberlandesgerichte zurück.

Sofern Sie weitergehende Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

Hanns Peter Faber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht